| § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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| 1. |
Der Verein führt den Namen "Forschungsvereinigung Werkstoffe
aus nachwachsenden Rohstoffen e.V. Rudolstadt" (WNR). |
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| 2. |
Der Verein hat seinen Sitz in Rudolstadt und ist in das dortige
Vereinsegister einzutragen. |
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| 3. |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
NACH OBEN
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| § 2 Zweck und Aufgaben |
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| 1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke durch Förderung von Forschungsvorhaben (insbesondere
im Rahmen der Gemeinschaftsforschung), der breiten Anwendung
ihrer Ergebnisse, der Aus- und Weiterbildung sowie des wissenschaftlich
- technischen Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der Werkstoffe
aus nachwachsenden Rohstoffen unter Beachtung der Interessen
der Allgemeinheit. Die Forschung auf dem Gebiet der Be- und
Verarbeitung, Veredelung und Verwendung von Holz und holzhaltigen
Stoffen inkl. biologischen, physikalischen, chemischen und
technologischen Versuchen ist nicht Aufgabe der Forschungsvereinigung.
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| 2. |
Dieser Zweck soll erreicht werden insbesondere durch:
- Förderung der Erkenntnisgewinnung auf dem Gebiet der
Werkstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen
- Beratung bei Ausarbeitung und Durchführung von Gemeinschaftsvorhaben
in Forschung und Entwicklung
- Bildung von Forschungsgruppen für die Durchführung von
Gemeinschaftsvorhaben
- Anregungen und Unterstützen von Forschungsprojekten,
die an Forschungsinstitutionen durchgeführt werden
- Erarbeitung von Förderanträgen im Rahmen der jeweilig
gültigen Förderprogramme der EU, des Bundes und der Länder
für Forschungsgruppen deren Arbeit auf entsprechende Entwicklungsvorhaben
gerichtet ist
- Beratung und Untersützung bei der Verwaltung und dem
Einsatz von Mitteln zur Durchführung von Gemeinschaftsvorhaben
- Kooperation mit anderen Forschungsvereinigungen und wissenschaftlichen
Institutionen
- Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschungsvorhaben
zur Förderung ihrer Umsetzung insbesondere im Bereich der
klein- und mittelständischem Industrie
- Konzipierung, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen
Veranstaltungen
- Gewinnung, Sammlung und Verteilung von Fachinformationen
zur zielgerichteten Anwendung von Ergebnissen, Unterrichtung
der Öffentlichkeit über Rolle, Bedeutung und Einsatz von
Werkstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen
- Vertretung des Fachgebietes, insbesondere in nationalen
und internationalen Gremien, Ausarbeitung von Stellungnahmen
und Vorschlägen für Forschungs-, Bildungs- und Regionalpolitik
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| 3. |
Zur Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein seinerseits
die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Vereinigungen
erwerben.
NACH OBEN
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| § 3 Gemeinnützigkeit |
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| 1. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68
der Abgabenordnung 1977 und strebt die Berechtigung, Spendenbescheinigungen
für steuerliche Zwecke ausstellen zu dürfen, an. |
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| 2. |
Mittel bzw. etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Auslagenerstattungen sind zulässig.
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| 3. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
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| 4. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes muß das Vereinsvermögen der Arbeitsgemeinschaft Industrieller
Forschungsvereinigungen e. V. (AiF) zur unmittelbaren und
ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zugeführt
werden. Bei einem etwaigen Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
der AiF hat die Mitgliederversammlung der WNR über die Verwendung
des Vermögens neu zu beschließen. Dieser Beschluß darf erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
NACH OBEN
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| § 4 Mitgliedschaft |
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| 1. |
Mitglieder des Vereins können werden
- natürliche Personen, deren fachliches Interesse im Bereich
der Werkstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen liegt, wobei
Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland den Status eines
korrespondierenden Mitgliedes (ohne Stimmrecht) erhalten
können,
- Firmen und Institutionen, die an der Förderung und Unterstützung
der Aufgaben des Vereins interessiert sind und sich insbesondere
an der Planung und Durchführung von Gemeinschaftsvorhaben
für Forschung und Entwicklung beteiligen,
- Verbände und Organisationen, die Zwecke des Vereins fördern,
- wissenschaftliche Einrichtungen, die auf dem Gebiet der
Werkstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen tätig sind
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| 2. |
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie wird aufgrund eines
schriftlichen Antrages erworben. Über die Aufnahme eines Mitgliedes
entscheidet der Vorstand. Gegen eine vom Vorstand verweigerte
Aufnahme in den Verein hat der Betroffene Recht auf Einspruch
beim Vorstand. Dieser Einspruch ist in der nächsten Mitgliederversammlung
vom Vorstand vorzulegen. Der Beschluß der Mitgliederversammlung
ist endgültig. |
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| 3. |
Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe
und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
für das jeweilige Folgejahr bis spätestens zum 30.9. des laufenden
Jahres festlegt. |
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| 4. |
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes
Personen ernannt werden, die sich um die Erfüllung der vom Verein
gestellten Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. Sie
haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch
von der Betragszahlung befreit. |
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| 5. |
Die Mitgliedschaft in dem Verein endet
- durch Tod bei Personen bzw. Auflösung von Firmen oder
Institutionen
- durch Austritt; er ist nur zum Ende des Kalenderjahres
zulässig und muß mindestens drei Monate vor dessen Ablauf
schriftlich erklärt werden
- durch Ausschluß, wenn das betreffende Mitglied den Interessen,
der Satzung bzw. den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt,
eine ehrenrührige oder strafbare Handlung begangen hat oder
wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde.
Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf
Antrag des Vorstandes. Der freiwillige Austritt oder der Ausschluß
aus dem Verein hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger
Beitrage für das laufende Geschäftsjahr nicht auf und gewährt
keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen oder auf
das Vermögen des Vereins.
NACH OBEN
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| § 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder |
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| 1. |
Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. |
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| 2. |
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung, Beratung
und Beistand im Rahmen der Aufgaben des Vereins. |
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| 3. |
Alle Mitglieder erhalten jährlich einen Tätigkeitsbericht. |
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| 4. |
Alle Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Die Anträge müssen spätestens eine
Woche vor einer Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle
vorliegen. |
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| 5. |
Alle Mitglieder sind berechtigt, der Geschäftsführung Themenvorschläge
zu unterbreiten, die einer wissenschaftlichen Beratung zugeführt
werden sollen. Die Geschäftsführung wird solche Vorschläge im
Rahmen der Möglichkeiten des Vereins berücksichtigen. |
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| 6. |
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. |
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| 7. |
Alle Mitglieder des Vereins besitzen das aktive und das passive
Wahlrecht bei der Besetzung des Vorstandes, des Forschungsbeirates
und der Funktion der Rechnungsprüfer. |
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| 8. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen. |
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| 9. |
Die Mitglieder sind zur Sicherung ihrer Erreichbarkeit verpflichtet,
jede Änderung ihrer Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins
anzugeben. |
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| 10. |
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag gem.§ 4/3
NACH OBEN
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| § 6 Organe des Vereins |
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Die Angelegenheiten des Vereins besorgen
- die Mitgliederversammlung (§ 7)
- der Vorstand (§ 8)
- das Forschungskuratorium (§ 9)
- die Geschäftsführung (§ 11)
- die Forschungsgruppen (§ 10)
NACH OBEN
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| § 7 Mitgliederversammlung |
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| 1. |
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
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| 2. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
auf Beschluß des Vorstandes statt. |
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| 3. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen
Antrag von mindestens 3/10 der Mitglieder einzuberufen. Die
von diesen Mitgliedern vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte sind
in der Mitgliederversammlung zu behandeln. |
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| 4. |
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter, und zwar schriftlich,
mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstag unter Angabe der
betreffenden Tagesordnung. |
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| 5. |
Geleitet wird die Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden
oder seinen Stellvertreter. |
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| 6. |
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht von einem
anderen Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht
muß dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt
werden. |
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| 7. |
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Mit Ausnahme der Regelungen in § 7/9 und 7/10 faßt sie alle
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
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| 8. |
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
(siehe § 8/2)
- die Annahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungslegung
des abgelaufenen Geschäftsjahres
- die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
- die Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Beitragsordnung
jeweils für das Folgejahr
- die Beschlußfassung über außerordentliche Ausgaben
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer
- die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
auf der Grundlage eines Entscheidungsvorschlages des Vorstandes
- die Wahl der Mitglieder des Forschungskuratoriums (siehe
§ 9)
- die Bildung von Forschungsgruppen (siehe § 10)
- die Beschlußfassung über den Erwerb von Mitgliedschaften
bei dritten Vereinigungen
- die Prüfung von Einsprüchen gegen die Ablehnung von Anträgen
auf Mitgliedschaften durch den Vorstand (siehe § 4/2)
- die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
(siehe § 7/9 und 7/10)
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| 9. |
Anträge auf Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung
der Mitgliederversammlung angekündigt sein. Zu Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung abgegebenen
Stimmen erforderlich. Bei geringerer Mehrheit gilt der Antrag
als abgelehnt. |
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| 10. |
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß in einer Mitgliederversammlung
nach Ankündigung in der Tagesordnung behandelt werden. Er gilt
bei einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen vorbehaltlich
eines endgültigen Beschlusses als angenommen. Nach diesem vorbehaltlichen
Auflösungsbeschluß ist innerhalb von drei Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der vorbehaltliche
Auflösungsbeschluß mit 3/4 aller abgegebenen Stimmen bestätigt
werden kann und damit endgültig wird. Werden weniger als 3/4
der Stimmen für den Auflösungsbeschluß abgegeben, so gilt dieser
als abgelehnt. |
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| 11. |
Die bei der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind
in einem Protokoll festzuhalten, das den Mitgliedern innerhalb
von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zugeschickt wird.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von einem
Monat nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand erhoben
wird. Im Falle eines Widerspruchs ist das Protokoll durch den
Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Diskussion und
Beschlußfassung vorzulegen. Die Protokollführung obliegt dem
Geschäftsführer. |
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| 12. |
Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.
NACH OBEN
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| § 8 Vorstand |
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| 1. |
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. |
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| 2. |
Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
Als gewählt gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
Der erste Vorstand des Vereins wird in Abweichung von den sonst
geltenden Bestimmungen von der Gründungsversammlung gewählt.
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| 3. |
Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei
Jahre. Wiederwahl ist zulässig. |
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| 4. |
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des
Vorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter
und das Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne des §
26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. |
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| 5. |
Der Vorstand ist verantwortlich für alle Fragen, soweit sie
nicht der Mitgliederversammlung (siehe § 7) vorbehalten sind. |
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| 6. |
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Er bestimmt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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| 7. |
Der Vorstand leitet den Verein und bestimmt die Maßnahmen,
die zur Erfüllung der vom Verein verfolgten Zwecke (siehe
§ 2) notwendig sind.
Er hat Beschluß zu fassen über die
- Bestellung des Geschäftsführers,
- Aufnahmeanträge neuer Mitglieder,
- Einsetzung und Auflösung von Forschungsgruppen,
- Geschäftsordnung des Vorstandes,
- Ordnung der Geschäftsführung,
- Ordnung für Forschungsgruppen.
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| 8. |
Der Vorstand des Vereins hat das Recht, jederzeit zu prüfen,
ob die dem Verein zur Verfügung gestellten Gelder gemäß dem
Haushaltsplan verwendet wurden. |
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| 9. |
Der Vorstand berät den Haushaltsplan für das Folgejahr und
prüft die jährliche Rechnungslegung vor deren Behandlung in
der Mitgliederversammlung. |
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| 10. |
Der Vorstand bereitet Beschlußvorschläge für den Ausschluß
von Mitgliedern vor. |
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| 11. |
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
NACH OBEN
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| § 9 Forschungskuratorium
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| 1. |
Dem Forschungskuratorium gehören an
- der Vorstandsvorsitzende des Vereins, der den Vorsitz
des Forschungsuratoriums inne hat,
- der Geschäftsführer des Vereins
- sowie mehr als 10 von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer
von 4 Jahren zu wählende Persönlichkeiten. Wiederwahl ist
möglich. Die Vorsitzenden der Forschungsgruppen werden gastweise
zu den Sitzungen eingeladen
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| 2. |
Das Forschungskuratorium hat folgende Aufgaben:
- Es formuliert Forschungsvorhaben (ggf. auch Schwerpunktprogramme)
im Bereich der Werkstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen
und koordiniert die kooperierenden Forschungseinrichtungen.
Er hat das Recht, Auschüsse einzusetzen und deren Aufgabenbereiche
festzulegen sowie die Bearbeitung von Forschungsthemen zu
empfehlen.
- Es sucht nach Möglichkeiten zur Beschaffung von Fördermitteln
für Forschungsvorhaben und berät die Wege zur Beantragung
derartiger Mittel.
- Es kontrolliert die satzungsgemäße Verwendung der vom
Verein zur Verfügung gestellten Fördermittel.
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| 3. |
Die Tätigkeit der Mitglieder des Forschungskuratoriums ist
ehrenamtlich. |
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| 4. |
Die Beschlüsse des Forschungskuratoriums werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
NACH OBEN
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| § 10 Forschungsgruppen |
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| 1. |
Die Forschungsgruppen werden auf Beschluß der Mitgliederversammlung
durch den Vorstand eingesetzt bzw. aufgelöst. Die Tätigkeit
der Forschungsgruppenmitglieder ist ehrenamtlich. |
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| 2. |
Die Forschungsgruppen sind zuständig für die Durchführung
der ihnen vom Forschungskuratorium zugeordneten Gemeinschaftsvorhaben. |
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| 3. |
Den Forschungsgruppen gehören jeweils solche Vertreter von
Unternehmen und Instituten an, die sich sachlich oder finanziell
an dem Gemeinschaftsvorhaben, das der jeweiligen Forschungsgruppe
zugeordnet ist, beteiligen. |
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| 4. |
Die Tätigkeit der Forschungsgruppenmitglieder ist ehrenamtlich. |
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| 5. |
Die Arbeitsweise der Forschungsgruppen wird in einer vom
Vorstand zu beschließenden Ordnung geregelt.
NACH OBEN
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| § 11 Geschäftsführung
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| 1. |
Der Vorstand des Vereins bestellt einen Geschäftsführer. |
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| 2. |
Der Geschäftsführer führt verantwortlich die laufenden Geschäfte
des Vereins nach der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes. |
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| 3. |
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden in einer
vom Vorstand zu beschließenden Ordnung der Geschäftsführung
geregelt.
NACH OBEN
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| § 12 Rechnungsprüfer |
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Zur Prüfung der Jahresrechnung werden alljährlich von der
Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die in
dem Verein kein anderes Amt bekleiden dürfen. Die Rechnungsprüfer
berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Prüfung. Wiederwahl ist möglich.
NACH OBEN
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| § 13 Finanzierung |
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Die Verfolgung der Zwecke der Gesellschaft, insbesondere
die Verwaltungsarbeiten und die im Rahmen des Vereins durchgeführten
Gemeinschaftsvorhaben und Fördermaßnahmen, werden aus
- Fördermitteln für wissenschaftliche Forschungsvorhaben,
die von allgemeinem und öffentlichen Interesse sind,
- Mitgliedsbeiträgen,
- weiteren Finanz- und Sachzuwendungen von Mitgliedern
und anderen Sponsoren,
- Erträgen aus der Anlage der Vermögensverwaltung des Vereins,
- Teilnehmergebühren für wissenschaftliche Veranstaltungen
sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des Vereins,
- Erträgen aus Veröffentlichungen und Informationsdiensten
des Vereins,
- öffentlichen und sonstigen Zuschüssen finanziert.
NACH OBEN
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| § 14 Veröffentlichung von
Arbeitsergebnissen |
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Die von den Forschungsgruppen erarbeiteten Ergebnisse werden
den Mitgliedern der Forschungsgemeinschaft vorab vorgestellt
und anschließend in geeigneter Weise veröffentlicht.
NACH OBEN
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| § 15 Zeitpunkt der Gründung
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Die Gesellschaft wurde mit der Gründungsversammlung am 01.09.1998
gegründet. Die vorliegende Fassung der Satzung wurde auf der
Mitgliederversammlung vom 01.09.1998 verabschiedet.
NACH OBEN
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| § 16 Übergangsvorschrift |
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Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet
werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der
Beanstandungen abzuändern.
Ausgestellt am: 01.09.1998
Ergänzt am: 07.10.1998
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